In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach heutiger Rechtsprechung viele Einschränkungen, die den Erwerb, das Führen und den Besitz von Messern betreffen. Den wichtigsten Fragen zu diesem Thema wollen wir uns im nachfolgenden Beitrag widmen, und werden versuchen sie möglichst vereinfacht zu beantworten. Sollten sie in Anbetracht der Rechtslage einem Myokardinfarkt erliegen, übernehmen wir die Bestattungskosten nicht.

1. Bei welchen Messern mache ich mich strafbar, wenn ich sie Besitze?

Der Besitz von Butterfly-Messern (Balisongs), Fallmessern und Faustmessern (Jäger ausgenommen) ist in der Bundesrepublik Deutschland strafbar. Springmesser dürfen erworben/besessen werden solange die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, nicht beidseitig geschliffen ist und eine maximale Länge von 8,5 cm aufweist.

2. Welche Messer darf ich immer bei mir führen?

Messer mit feststehender Klinge mit bis zu 12 cm Klingenlänge (sofern nicht beidseitig geschliffen bzw. als Kampfmesser konzipiert) und klassische Taschenmesser jeglicher Klingenlänge (solange sie nicht für ein einhändiges Öffnen entworfen wurden) dürfen laut deutschem Waffengesetz geführt werden. Für alle anderen Arten von Messern, sofern sie nicht in einem verschlossenen Behältnis (Gürtelscheide zählt hier nicht) transportiert werden, ist eine besondere Begründung notwendig (siehe unten).

3. Darf ich ein Messer zur Selbstverteidigung nutzen?

Ein Messer wird in Deutschland nicht als zur Selbstverteidigung geeignet angesehen. Dies führt dazu, dass die Begründung „Selbstschutz“ für das Führen von Messern, die nicht grundsätzlich geführt werden dürfen, nicht anerkannt wird. Jedoch ist laut deutschem Recht in einer Notwehrlage jedes Mittel angemessen (egal, ob Smartphone, Stein, oder CS Gas), um einen Angriff zu beenden. Sobald jedoch keine Gefahr mehr besteht, sollte der Angreifer nicht mehr attackiert und die Polizei informiert werden.

4. Welche Messer darf ich Besitzen, aber nur mit berechtigtem Interesse führen?

Laut deutschem Waffenrecht dürfen feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, einhändig feststellbare Messer und Messer, die als Waffe konzipiert wurden (bzw. Schwerter, Degen, Dolche), nicht ohne besondere Begründung geführt werden.

5. Wann liegt laut Waffengesetz ein berechtigtes Interesse vor?

Die Rechtslage hier ist sehr schwammig. Man sollte es tatsächlich vermeiden ein solches Messer griffbereit bei sich zu führen, es sei denn, es wird im selben Augenblick auch benötigt. Es wurden bereits Arbeiter verurteilt, weil sie ihr Messer innerhalb der Mittagspause beim Brötchenkauf bei sich getragen hatten. Ausnahmen des Führverbots laut §42a (WaffG) des Waffengesetzes, liegen dann vor wenn das Führen des Messers der Berufsausübung, Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (nicht näher definiert) dient.

 

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