Wann darf man Messer mit einhändig feststellbarer Klinge führen?

Dieser Artikel bezieht sich auf die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland.

Grundsätzlich gilt die Regel, dass man Messer mit einhändig feststellbarer Klinge nicht dabei haben darf. Was passiert, wenn man es trotzdem tut und dabei erwischt wird, können Sie hier nachlesen. Was für Einhandmesser gilt, gilt auch für die Übrigen in § 42a WaffG genannten Messer (z. B. Kochmesser) und sonstigen Gegenstände (hier geht’s zum Gesetzestext)

Selbst die frei verkäuflichen Einhandmesser fallen unter dieses Führverbot. Es gibt aber Ausnahmeregelungen. In manchen Situationen ist das Führen von Einhandmessern erlaubt, auch in der Öffentlichkeit, das heißt außerhalb Ihres Grundstücks.

Die Ausnahmen

Bei Fotoaufnahmen, Filmaufnahmen, Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen darf ein Einhandmesser laut § 42a WaffG (siehe unten) geführt werden. Dies stellt eine Ausnahme dar, bei der das Führverbot nicht greift, es also explizit erlaubt ist, Messer mit einhändig Feststellbarer Klinge zu führen. Allerdings bedeutet das nun natürlich nicht, dass Sie immer dann ein Einhandmesser führen dürfen, wenn Ihre Handykamera angeschaltet ist. Ab wann eine Filmaufnahme oder eine Fotoaufnahme etc. pp. als solche beginnen bzw. anerkannt werden, kann ich Ihnen nicht sagen. Lassen Sie sich ggf. professionell beraten. Selbstverständlich dürfen solche Messer nach Beendigung einer der oben aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr geführt werden.

Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber hiermit berücksichtigt, dass bei Filmaufnahmen etc. häufig Anscheinswaffen (Atrappen) zum Einsatz kommen.

Transport

Für den Transport dürfen Einhandmesser nur in einem verschlossenen Behältnis geführt werden. Ab wann ein Objekt dieses Kriterium erfüllt, weiß ich nicht, ebensowenig, was es in der Praxis bedeutet. Ein Polizist erklärte mir mal, es müsse mindestens „drei Handgriffe benötigen, bis man es nutzen kann“. Fragen Sie im Zweifelsfalle bei einer zuständigen Behörde nach.

„Berechtigtes Interesse“

Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle nicht besonders präzise und erklärt uns nicht, was ein berechtigtes Interesse ist. Offenkundig liegt eins vor, wenn das Führen einem allgemein Anerkannten Zweck dient. Was das ist, erfahren wir wiederum auch nicht ohne Weiters. Wir werden allerdings darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Interesse besonders dann vorliegt, wenn es im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Arbeit also, erfolgt.

Arbeit & Beruf

Wie bereits erwähnt dürfen Einhandmesser geführt werden, wenn es in beruflichem Kontext geschieht. Das gilt auch für die übrigen Messer, die unter den § 42a WaffG fallen.

Zweifel

Einhandmesser sind also erlaubt, wenn man sie für die Arbeit braucht. Nun könnte aber die Frage aufkommen: Lässt sich die Tätigkeit nicht genauso gut mit einem Messer erledigen, das sonst auch erlaubt wäre? Wenn Sie z. B. aufgrund einer Verletzung nur einen Arm benutzen können, wäre es eine Legitimation. Sie sollten aber der Chef sein, wenn Sie mit einer verletzten Hand noch Arbeiten müssen.

Weltfremd?

Ich weiß nicht, ob mein Weltbild nicht umfassend genug ist. Vielleicht liegt es daran. Berufe, bei denen Einhandmesser nicht ersetzbar wären, fallen mir nicht ein. Ebensowenig irgendetwas anderes, was befriedigenderweise die Kriterien speziell für Einhandmesser erfüllt. Vielleicht eine Theateraufführung, bei der jemand beraubt wird? Sie verstehen hoffentlich worauf ich hinaus möchte. Wenn Sie nach Messern suchen, die nicht unter das Führverbot fallen, werden Sie beim Herumstöbern auf MesserExperten.de vieles finden.

Der Wortlaut des Gesetzes

„(2) (…) [das Führverbot für Messer mit Einhändig feststellbarer Klinge] gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. (…)

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ – § 42a WaffG (Einzelnorm)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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