Tja. Je nach dem, wie man die Frage interpretieren und verstehen möchte, könnte man Sie auch mit „nichts“ beantworten. Nun wollen wir von MesserExperten Sie aber nicht auf den Arm nehmen, sondern Ihnen die Fakten liefern, die Sie interessieren. Davon haben wir etwas – und Sie. Die Frage sollte also lauten: „Was passiert, wenn man da ein Einhandmesser unerlaubterweise bei sich führt?“

Was kann passieren?

Die kurze Antwort: Es kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt und der betreffende Gegenstand eingezogen werden.

Das Gesetz

Die folgenden Gesetzestexte habe ich aufs Wichtigste gekürzt. In ihnen ist der Umgang mit Einhandmesser geregelt. Relevantes habe ich fett markiert. Aus den nachfolgenden Gesetzen geht hervor, was passiert, wenn man ein Einhandmesser (unerlaubterweise) bei sich führt. Ausnahmen, d. h., Umstände unter denen das Führen eines Einhandmessers gestattet ist, sind im zweiten Absatz des nachfolgenden Paragraphen geregelt.

§ 42a WaffG

„(1) Es ist verboten,

(…) Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) (…) zu führen.

(2) (…) [das] gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.“ (Einzelnorm)

§ 53 WaffG

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(…) entgegen § 42a Abs. 1 (…) ein dort genanntes Messer führt (…)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ (Einzelnorm)

§ 54 WaffG

„(…) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden.“ (Einzelnorm)

Was passiert, wenn man ein Einhandmesser bei Versammlungen bei sich führt?

Bei Versammlungen greifen die oben genannten Paragraphen gleichermaßen. Ein Einhandmesser bei einer Versammlung zu führen, kann einen Verstoß gegen § 42a WaffG darstellen. Ergo ist damit zu rechnen, dass ein Einhandmesser von Sicherheitsbeamten eingezogen und ein Bußgeld von bis zu 10.000 € verhängt wird. Ob weitere Verordnungen die Rechtslage verschärfen, kann ich Ihnen trotz ausgiebiger Recherche leider nicht sagen. Als Faustregel (für die ich keine gesetzliche Grundlage finden konnte) gilt: „Keine Messer bei Demos.“

Was passiert, wenn man ein Einhandmesser in der Diskothek bei sich führt?

Normalerweise dürfen Sie in Diskotheken keine Messer dabei haben. Sollten sie unerlaubterweise ein Einhandmesser führen, kann ihnen z. B. ein Hausverbot erteilt werden. Das Sicherheitspersonal sollte Personen, die Messer oder andere gefährliche Gegenstände bei sich führen, allerdings bereits an der Tür abgefangen haben. In die Diskothek geht man zum Tanzen, nicht zum Öffnen von Paketen. Deshalb sollte man derlei Ausrüstung nicht benötigen. Auch hier kann ein Verstoß gegen § 42a WaffG vorliegen, was ein Bußgeld in o. g. Höhe und die Sicherstellung des betreffenden Einhandmessers als Folge haben kann. Ob weitere Gesetze (z. B. aus dem Versammlungsrecht) das Führen von Einhandmessern in bestimmten Situationen, wie z. B. beim Aufenthalt in der Diskothek, verbieten, weiß ich nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr.